Wohnungsgeberbestätigung für An- und Ummeldung des Wohnsitzes sowie Abmeldungen ins Ausland und Aufgabe einer Nebenwohnung

Zur Anmeldung, Ummeldung oder Abmeldung ist eine Erklärung des Wohnungsgebers erforderlich. Diese Wohnungsgeberbestätigung müssen Mieterinnen und Mieter von ihrem Vermieter einholen und der Meldebehörde mitbringen.

Auszug aus § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 BMG
Mitwirkung des Wohnungsgebers
(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- Um- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen (zwei Wochen) zu bestätigen.