Wiesentalbahngesetz

Gesetz, die Erbauung einer Wiesenthaleisenbahn durch Privatunternehmer betreffend.

(Großherzoglich Badisches Regierungs-Blatt 1860, Seite 209)
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:

Artikel 1.
    Der Bau und Betrieb einer von der Großherzoglichen Staatseisenbahn bei Basel in das Wiesenthal bis Schopfheim führenden Eisenbahn kann, so weit es das schweizerische Gebiet betrifft, nach vorheriger Verständigung mit der schweizerischen Eidgenossenschaft in Gemäßheit des Staatsvertrages vom 27. Juli 1852 (Regierungsblatt von 1853, Seite 159), an Privatunternehmer überlassen werden.

Artikel 2.
    Bei Begebung dieser Bahn sollen die in dem Art 6, Ziff. 2 bis einschließlich 8 des Gesetzes vom 7. Mai 1858 (Regierungsblatt Nr. XIX.) erwähnten Bestimmungen maßgebend sein.

Artikel 3.
    Die Verwaltung und der Betrieb der Bahn vom Einmündungspunkt in die Staatsbahn bis Schopfheim kann gegen eine Vergütung von mindestens 50 Prozent der Roheinnahme vom Staat übernommen werden.

Artikel 4.
    Wenn im Falle des Art. 3 innerhalb der ersten fünf Jahre nach Eröffnung des Betries bis Schopfheim der Reinertrag die Höhe von 4 Prozent des von dem Unternehmer aufgewendeten Anlagekapitals nicht erreichen sollte, so kann die Großherzogliche Regierung aus dem ihr zufallenden Antheil an der Transporteinnahme für ihre Strecke von der Mitte des Basler Bahnhofes bis zur Abzweigung der Wiesenthalbahn beim Grenzacher Horn den bis zu vollen 4 Prozent fehlenden Betrag, vorbehaltlich des Wiederersatzes, in so weit zulegen lassen, als hierdurch der genannte Antheil nach Abzug von 5 Prozent als Betriebsaufwand nicht überschritten wird.

    Übersteigt die dem Unternehmer zufallende Reineinnahme 5 Prozent des Anlagekapitals, so sind aus dem Mehrbetrag zunächst der Großherzoglichen Staatsverwaltung die nach der voranstehenden Bestimmung zugeschossenen Beträge wieder zu ersetzen.

Artikel 5.
    Die Regierung ist ermächtigt, die Bestimmungen dieses Gesetzes (Artikel 1 bis 4) auch auf eine Fortsetzung der Bahn von Schopfheim bis Zell in Anwendung zu bringen.

Artikel 6.
    Die Ministerien des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, des Inneren und der Finanzen sind, jedes so weit es seinen Wirkungskreis betrifft, mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staatsministerium, den 5. Juni 1860.

Friedrich.

Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl.
Schunggart.